Übergangsbestimmungen
§ 12
(1) § 12.Jede Universität hat die noch nicht bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummern Studierender, die vor dem Wintersemester 2002 zugelassen wurden, bis längstens 30. November 2004 unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Die Ermittlung hat bei diesen Studierenden jedenfalls anlässlich eines Studienabschlusses zu erfolgen.
(2) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bis 30. Oktober 2004 ist abweichend von § 7 Abs. 3 die Übermittlung von Personaldatensätzen ohne die zugehörigen Studiendatensätze zulässig.
(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 ist der Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt.
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