Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes, Beweislast
§ 12.
(1) Das Gericht hat mit Beschluß die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Mitgliedstaat anzuordnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1. es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (§ 2 Abs. 1),
- 2. dieses Kulturgut nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit nicht nachträglich weggefallen ist,
- 3. der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt und
- 4. der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist.
(2) Der Beweis für die Tatsachen nach Abs. 1 obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127380
alte Dokumentnummer
N7199811824U
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