Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 12.
(1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.
(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020452
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