§ 12 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Meldepflicht

§ 12.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40044436

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