§ 12 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 12.

(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassene Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle die Aufnahme seiner gutachterlichen Tätigkeit zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität und zugelassene Sektoren zu enthalten. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizuschließen. Die Zulassungsstelle kann sich insbesondere im Rahmen der Aufsicht auf geeignete Art und Weise über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der einschlägigen umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.

(2) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Überprüfung zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs III lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der im Inland vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten im übrigen auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138358

alte Dokumentnummer

N8199530495L

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