§ 12 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

2. Unterabschnitt Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 12.

(1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.

(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.

(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten.

(6) Der gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß § 13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs. 8 aufgeteilt.

(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.

(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs. 8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen.

(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

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