§ 12 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren

§ 12.

(1) Als Rechenfaktoren sind abhängig von der jeweils zu wählenden Ebene entweder konstante Werte oder durch Analysen gemäß § 13 bestimmte Werte zu verwenden. Die zulässige Bestimmungsmethodik ist aus den inAnhang 2 definierten Ebenen gemäß den Anforderungen des § 10 auszuwählen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen inAnhang 2 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:

  1. 1. Ist die Analyse des fossilen bzw. biogenen Kohlenstoffanteils von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen technisch nicht machbar oder würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen, so ist der jeweilige Stoffstrom als fossil anzunehmen (dh. Biomasse-Anteil = 0). Der Anlageninhaber kann alternativ jene konstanten Werte anwenden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
  2. 2. Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene konstanten Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.

(3) Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.

(4) Für kommerzielles Standardmaterial können für Rechenfaktoren Analysen des Lieferanten herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden und die Analysen durch den Lieferanten nach geltenden Normen oder gleichwertigen Methoden erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092648

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