Strafbestimmungen
§ 12
- 1. es entgegen §3 Abs.1 unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß §5 Abs.1 und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,
- 2. es entgegen §4 Abs.4 unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in §4 Abs.3 umschriebenen Inhalt und in der in §5 Abs.1 bestimmten Sprache auszufolgen,
- 3. es entgegen §5 Abs.3 unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in die in §5 Abs.3 bestimmte Sprache auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
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