§ 12 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

§ 12.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266854

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