§ 12 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 12.

(1) Die Gebühren nach § 10 Abs. 1 werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 11 und der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse vorgeschrieben.

(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im § 1 genannten Gesellschaft jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131007

alte Dokumentnummer

N8196436093L

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