§ 12 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 12.

(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

  1. 1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
  2. 2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
  3. 3. operative Eingriffe an Tieren;
  4. 4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
  5. 5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
  6. 6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
  7. 7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
  8. 8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132046

alte Dokumentnummer

N8197519035L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)