§ 12.
(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
- 1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
- 2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
- 3. operative Eingriffe an Tieren;
- 4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
- 5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
- 6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- 7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
- 8. künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132046
alte Dokumentnummer
N8197519035L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)