Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10007954
Dokumentnummer
NOR12089952
alte Dokumentnummer
N5199811852U
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