§ 12 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Personal

§ 12.

(1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 9.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060492

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)