§ 12 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Gegenstände

§ 12.

(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143630

alte Dokumentnummer

N8199961217L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)