§ 12 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.

Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht gehöriger innerer Umschließungen mit der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige Waren nach dem Rohgewicht zu verzollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken, die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige Auspackung von Waren zu vermeiden, ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag als bei strenger Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042739

alte Dokumentnummer

N3195519191R

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