§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.
Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht gehöriger innerer Umschließungen mit der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige Waren nach dem Rohgewicht zu verzollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken, die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige Auspackung von Waren zu vermeiden, ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag als bei strenger Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042739
alte Dokumentnummer
N3195519191R
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