Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Dienstleister
§ 12.
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im ersten und zweiten Abschnitt geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:
- 1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen,
- 2. die Errechnung der Stammzahl, sowie
- 3. die Erstellung und Rückübermittlung der Personenbindung an die Eintragungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110963
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