Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
IV. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen und Vollziehung Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft und Landwirtschaft, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang eines Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.
(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten der Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege zu unterstellen.
(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 und Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.
(6) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10009310
Dokumentnummer
NOR12118868
alte Dokumentnummer
N7196912491A
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