Geltungsdauer
§ 12.
(1) Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 1996/97 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.
(3) Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122587
alte Dokumentnummer
N7198910534X
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