§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119154

alte Dokumentnummer

N7197131026L

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