Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12.
(1) Sofern der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119986
alte Dokumentnummer
N7197611942I
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