§ 12 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung und Studiendauer

§ 12.

(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 voraus.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119109

alte Dokumentnummer

N7197130981L

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