Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung und Studiendauer
§ 12.
(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119109
alte Dokumentnummer
N7197130981L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
