§ 12 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Ausländischer Studienteil

§ 12.

Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes können nach Wahl des ordentlichen Hörers bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolviert werden, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität abgelegten Prüfungen sind, soweit sie den nach dieser Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123481

alte Dokumentnummer

N7199110585X

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