§ 12 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur zuzulassen.

Schlagworte

Forstwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123736

alte Dokumentnummer

N7199211341X

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