§ 12 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Kündigung

§ 12.

(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

  1. 1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;
  2. 2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
  3. 3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;
  4. 4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;
  5. 5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;
  6. 6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere Kündigungsfirst vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128402

alte Dokumentnummer

N7199956891L

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