§ 12 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 12.

(1) Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Unterstützungstage und die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung festzulegen. Hiebei können auch im Hinblick auf die Bezugsdauer und das Ausmaß der von einem Unterstützungswerber bereits bezogenen Unterstützungen abgestufte fortlaufende Unterstützungen festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung sowie den Zeitraum gemäß § 10a Abs. 3 nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen; hiebei kann die Höhe der Unterstützung unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters und des technischen Standards der Maschine festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068773

alte Dokumentnummer

N5195621464L

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