§ 12 Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20006819

Dokumentnummer

NOR40119191

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