§ 12 StEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

§ 12

(1) § 12.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1969 in Kraft. Mit diesem Tag treten das Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und das Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkung außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist dann anzuwenden, wenn

  1. a) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a oder b die Anhaltung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat;
  2. b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c die Entscheidung, mit der die rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden ist, nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder der Geschädigte nach dem 27. April 1945 verurteilt und zehn Jahre oder länger angehalten worden ist;

    in allen anderen Fällen gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 lit. b bereits ein Beschluß über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, gefaßt und darin ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht zur Gänze anerkannt worden, so ist auf Antrag des Geschädigten neuerlich über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Der Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1970 einzubringen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Bestehen des Ersatzanspruches bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft.

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