§ 12
(1) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnen.
(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.
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