Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 12.
(1) Für die Wertstatistik sind jährlich über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben:
- 1. mengenmäßige Abgabe elektrischer Energie;
- 2. Zahl und Durchschnittsverbrauch der Abnehmer oder Abnehmeranlagen;
- 3. Erlöse aus der Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach Erlösen aus Leistungs- oder Grundpreisen, Meßpreisen und Arbeitspreisen;
- 4. Durchschnittserlöse aus der Abgabe elektrischer Energie;
- 5. vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise auf behördlich genehmigter Basis.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sind weiters zu gliedern in:
- 1. Kleinabgabe, das ist die Abgabe an Tarifabnehmer im Inland wie Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft gemäß den sich aus den Tarifen ergebenden Untergliederungen sowie gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;
- 2. Großabgabe, das ist die Abgabe an Abnehmer im Inland wie Industrie, öffentliche Anlagen, Verkehr und Wiederverkäufer (Sonderabnehmer), gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;
- 3. Export.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070417
alte Dokumentnummer
N5197514351P
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