VI. Abschnitt Auslaufen der Starthilfe
§ 12.
Starthilfe gemäß den §§ 6 und 7 des Startwohnungsgesetzes darf nur gewährt werden, sofern der Mietvertrag über die Startwohnung vor dem 1. Jänner 1992 abgeschlossen wurde und das Mietverhältnis spätestens mit dem 1. Jänner 1992 begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152921
alte Dokumentnummer
N9199218611J
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