§ 12 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

VI. Abschnitt Auslaufen der Starthilfe

§ 12.

Starthilfe gemäß den §§ 6 und 7 des Startwohnungsgesetzes darf nur gewährt werden, sofern der Mietvertrag über die Startwohnung vor dem 1. Jänner 1992 abgeschlossen wurde und das Mietverhältnis spätestens mit dem 1. Jänner 1992 begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152921

alte Dokumentnummer

N9199218611J

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