Berufstitel und Dienstkleidung
§ 12
(1) § 12.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.
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