§ 12 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Berufstitel und Dienstkleidung

§ 12

(1) § 12.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)