§ 12 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20004695

Dokumentnummer

NOR40077059

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