§ 12 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Überwachung

§ 12.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt

  1. 1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
  2. 2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
  3. 3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
  4. 4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 10 zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt

  1. 1. den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,
  2. 2. auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nach vorausgegangener Verständigung des Inhabers, des Eigentümers oder der mit der Betriebsführung der Anlage betrauten Personen oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung der Anlage wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes der Anlage anzuordnen oder selbst durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134904

alte Dokumentnummer

N8198914668J

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