§ 12 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Kennzeichen

§ 12.

(1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.

(3) Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.

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