Streichung
§ 12
§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen
- 1. im Fall seines Todes,
- 2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
- 3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und
- 4. bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).
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