§ 12 SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Streichung

§ 12

§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen

  1. 1. im Fall seines Todes,
  2. 2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
  3. 3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und
  4. 4. bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

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