Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 12.
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , die nicht selbst Anträge stellen.
(3) Soweit Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist der AMA die UID-Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben.
Schlagworte
Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40174567
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