§ 12
§. 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen.
- Die Zusammensetzung der im §. 10, lit. b und c bezeichneten Bezirks- und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt.
Schlagworte
Bezirksschulrat
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117844
alte Dokumentnummer
N7186830811L
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