§ 12 Schule-Kirche-G

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1868

§ 12

§. 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen.

Schlagworte

Bezirksschulrat

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117844

alte Dokumentnummer

N7186830811L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)