Anwendung des AVG 1950
§ 12
Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das AVG 1950 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anwendung des AVG 1950
§ 12
Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das AVG 1950 anzuwenden.
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