Betriebsleiter
§ 12
(1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Vor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für erforderlich erachtet.
- 2. Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt werden. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
(2) Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
- 1. Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen;
- 2. Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
- 3. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter einer Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
- 4. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachweisen.
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