§ 12 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

6. Abschnitt

Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern Einstufung

§ 12.

(1) Die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb in die in Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Kategorien „V“ und „Z“ erfolgt gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.

(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sinngemäß.

(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20007190

Dokumentnummer

NOR40127453

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