6. Abschnitt
Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern Einstufung
§ 12.
(1) Die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb in die in Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Kategorien „V“ und „Z“ erfolgt gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.
(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sinngemäß.
(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127453
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