§ 12 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Artikel III.

Konten, Sparbücher, Versicherungsbeträge.

§ 12.

Die Kreditinstitute haben dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt unter Anführung der Konto(Sparbuch)daten alle seit der Befreiung Österreichs getätigten Einzahlungen mitzuteilen, bei denen der Verdacht besteht, daß der eingezahlte (überwiesene) Betrag verbotswidrig ins Inland gelangt ist oder sonst aus einer gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Handlung stammt. Solche Konten (Sparbücher) sind vorläufig für Auszahlungen und Überweisungen gesperrt. Findet das Finanzamt nach Durchführung der nötigen Erhebungen, daß der Verdacht begründet ist, so hat es den Fall der vorgesetzten Stelle zur Entscheidung und weiteren Veranlassung gemäß den vom Staatsamt für Finanzen gegebenen Weisungen vorzulegen. Andernfalls hat es die Sperre aufzuheben. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsamt für Finanzen mit Verordnung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041998

alte Dokumentnummer

N3194524422L

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