§ 12 Schiffseichverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Eichverzeichnis

§ 12

§ 12. Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein.

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