§ 12 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 12.

(1) Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in der Stufe 3 Standard S1

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(5) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014,, verfügen und dies nachweisen können.

(6) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann ein Matrose durch einen Decksmann ersetzt werden.

(7) Auf stehenden Gewässern und auf Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus aus gesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40212960

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