§ 12 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 12
Bewertung des Schiffs oder Schiffsbauwerks.

Höchstgrenze für die Deckung der Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken

(1) Der bei der Beleihung eines Schiffs angenommene Wert des Schiffs darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werts sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffs und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.

(2) Abs. 1 gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.

(3) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehnsforderungen dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Abweichungen zulassen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145049

alte Dokumentnummer

N9194312076I

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