Versuch und Erprobung von Ausrüstung
§ 12.
(1) Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag zuzulassen.
(2) Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3) Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.
Schlagworte
Versuchszweck
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159718
alte Dokumentnummer
N9199959136L
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