§ 12 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Versuch und Erprobung von Ausrüstung

§ 12.

(1) Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag zuzulassen.

(2) Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.

(3) Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.

Schlagworte

Versuchszweck

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159718

alte Dokumentnummer

N9199959136L

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