§ 12  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

§ 12.

Das gemäß § 122 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 11.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156943

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