Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen
§ 12.
Das gemäß § 122 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 11.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40156943
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