Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schalungsbauer, BGBl. Nr. 300/1987 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schalungsbauer, BGBl. Nr. 366/1988 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Schalungsbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schalungsbauer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schalungsbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005751
Dokumentnummer
NOR40097409
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