Muster und Formblätter
§ 12.
Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20005642
Dokumentnummer
NOR40095187
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