Aufzeichnungen
§ 12
(1) § 12.Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005, zu beachten.
(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, fortlaufend Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sowie die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Betriebsregister einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
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