§ 12 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Dokumentation

§ 12.

(1) Für Veranlagungsentscheidungen relevante Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und aufzubewahren.

(2) Die Pensionskasse hat die für die Veranlagungsentscheidungen relevanten Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Pensionskasse Parteistellung hat, von Bedeutung ist. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die Unterlage erstellt worden ist.

(3) Folgende Punkte sind zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu dokumentieren:

  1. 1. Vermögensveranlagung;
  1. a) Veranlagungskategorien und Diversifikation;
  2. b) eingegangene Risiken gemäß § 2 Abs. 5;
  3. c) Umfang der vergebenen Limits einschließlich deren Ausnutzung, insbesondere Limitüberschreitungen und getroffene Maßnahmen;
  4. d) Entwicklung und Einschätzung des Risikos und Ertrages;
  5. e) Risikotragfähigkeit;
  6. f) Ist/Soll Vergleich der Zielgrößen;
  7. g) Veranlagung in Derivate;
  8. h) Veranlagung in Wertpapiere, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden;
  1. 2. Verantwortung des Managements für das Risikomanagement und die Vermögensveranlagung;
  1. a) Ergebnisse und Implikationen der Risikoanalysen für die Veranlagungsentscheidungen;
  2. b) Änderungen der wesentlichen Annahmen und Parameter, die den Verfahren zur Messung des Risikos zu Grunde liegen;
  3. c) Tätigkeitsnachweis des Risikomanagers;
  4. d) Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit;
  5. e) Einhaltung und Überprüfung des Risikomanagement-Handbuches;
  1. 3. Berater und Fondmanager;
  1. a) Managerwahl;
  2. b) Qualitätssicherung;
  3. c) Performance-Messung;
  4. d) erbrachte Dienstleistungen;
  1. 4. Depotstelle;
  1. a) Bericht-Häufigkeit;
  2. b) Bewertung der Vermögenswerte;
  3. c) erbrachte Dienstleistungen;
  1. 5. Liquiditätssituation und Ausmaß des Liquiditätsrisikos;
  2. 6. Schadensfälle im Zusammenhang mit operationellen und technologischen Risiken der Veranlagung, Ursachen und Ausmaß der Schäden, getroffene Gegenmaßnahmen und Maßnahmen zur zukünftigen Schadensvermeidung.

Schlagworte

Geschäftsunterlage, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081801

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